Exuv München e. V. ist ein Verein, der sich im Jahre 2012 aus einer losen Vereinigung Münchner Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund gebildet hat. Exuv München e. V. wurde durch klein und mittelständische bayerische Unternehmen mit dem Interesse gegründet, neue und junge Firmen im Raum München dabei zu unterstützen, eine langfristige wirtschaftliche Existenz zu sichern. Nur die wenigsten neu gegründeten Unternehmen schaffen es auf dem Markt langfristig stabil zu bleiben. Da sich insbesondere Neubetriebe mit Migrationserfahrung auf dem Markt schwertun, möchten wir Sie mit wertvollen Kontakten und Wissen unterstützen.
EXUV e. V. steht seinen Mitgliedern als kompetenter Partner für Fragen, Problemlösungen und zur Informationsbeschaffung im Bereich Arbeitswirtschaft und Betriebsorganisation zur Seite. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung der Unternehmen gegenüber Politik, den Verbänden und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Darüber hinaus soll zwischen den einzelnen Vereinsmitgliedern und Partnern ein Kompetenznetzwerk aufgebaut und gepflegt werden. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, arbeitet nicht profitorientiert und ist für alle Ethnien offen.
Seit 2012 sind wir Mitglied eines der größten Unternehmervereinigungen In Deutschland, der BUV, Bundesverband der Unternehmervereinigungen mit Sitz in Berlin. Mit EXUV München bieten wir eine Wirtschaftsplattform für den bayerischen Raum unter BUV. weiteres Info (http://buv-ev.de/)
§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Existenzgründer und Unternehmervereinigung - München (EXUV-München) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
A Zweck des Vereins ist
(1) Der Zweck des Vereines ist die ideelle Förderung der Völkerverständigung zwischen Einheimischen und Migranten.
Dieser wird durch die Durchführung öffentlicher informativer Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Seminare, kulturelle Feste, künstlerische Ausstellungen verwirklicht.
(2) durch geeignete Maßnahmen und Bildungsarbeiten Jugendliche auf die Arbeitswelt vorzubereiten und den Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Dies soll in Form von lnformationsveranstalltungen erfolgen.
B Zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Wir der Verein Bildungsseminare veranstalten. Dazu will er erforderlichenfalls Personen oder Organisationen aus dem In- oder Ausland als Redner oder Teilnehmer einladen. Bei erforderlichen Situationen will der Verein die angemessenen Kosten seiner Gäste ganz oder teilweise übernehmen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
(6) Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten vergibt der Verein Stipendien an finanziell bedürftige Teilnehmer von Bachelor-, Master- und Diplom-Studiengängen und Doktoranten an deutschen Bildungsinstitutionen.
§4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig, stimmberechtigt),
- Fördermitglieder (beitragspflichtig, nicht stimmberechtigt),
- Ehrenmitglieder (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt),
(2) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereines verfolgt und fördert und die Satzung des Vereines anerkennt. Ordentliche Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte ausschließlich persönlich (Unternehmer als natürliche Person) oder (im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften) durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Über die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die den Verein durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen unterstützt oder sich aktiv handelnd in die Vereinsaktivitäten einbringt. Fördernde Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte ausschließlich persönlich (Unternehmer als natürliche Person) oder (im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften) durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Über die Aufnahme als förderndes Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, dem die Ehrenmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung verliehen wurde. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages an den Vorstand die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(5) Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
§5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitglieds,
- wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 4 dauerhaft wegfallen oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand oder durch mündliche Erklärung zum Protokoll der Mitgliederversammlung erfolgen. Fristen sind hierzu nicht einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt oder wiederholt gegen die in dieser Satzung aufgenommenen Mitgliederpflichten verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ab dem Beschluss des Aufnahmegremiums ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.
§6
Beiträge
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich oder monatlich zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme den vollen Beitrag für ein Monat bei Aufnahme in den Verein zu zahlen. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als acht Wochen beträgt.
(3) Darüber hinaus ist jedes Mitglied auf Anforderung durch den Vorstand verpflichtet, in vertretbarem Maße seine Arbeitszeit und Material zur Bewältigung der Vereinsangelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Freiwillige Zuwendungen an den Verein können jederzeit geleistet werden.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei weiteren natürlichen Personen (Besitzern). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand und ein angemessenes Entgelt für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand gezahlt wird.
(3) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grunde von seinem Amt entbinden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Scheidet ein durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden mit Beschluss des Vorstandes auf einen der Beisitzer übertragen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen.
(6) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten. Der Vorstand beschließt über die vom Verein abzuschließenden Verträge.
(7) Der Vorstand beschließt die Versammlungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.
(8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:
1. Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
3. Feststellung des Jahresabschlusses,
4. Erledigung vorliegender Anträge,
5. Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
6. Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Organen des Verbandes,
7. Auflösung und Zweckänderung des Vereines.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im alle zwei Jahren stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den einer der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch E-Mail an die letzte bekannte Mailadresse der Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(3) Ferner kann beim Vorstand durch mindestens ein Drittel der namentlich angeführten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Antrag muss unter Angabe von Gründen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der
1.Vorstandsvorsitzender, bei dessen Verhinderung durch den einer der stellvertretenden Vorsitzenden bat die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Antragstellung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch E-Mail an die letzte bekannte Mailadresse der Mitglieder einzuberufen. Kommt 1.Vorstandsvorsitzender, bei dessen Verhinderung durch den einer der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist jedes antragstellende Mitglied berechtigt, diese unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch E-Mail an die letzte bekannte Mailadresse der Mitglieder einzuberufen.
(4) Änderungen der Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. Über Änderungsanträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Tagesordnung ist vom Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung stimmt einen Protokollführer.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereines oder zur Änderung des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie eine Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeil der Verhandlung sowie das Abstimmungsergebnis enthalten muss und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 10
Geschäftsführung
Zur Erfüllung der anfallenden Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, wird eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt und Hilfspersonal für die Geschäftsstelle eingestellt.
Für die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die geltenden Vorschriften der §§ 664-670 entsprechende Anwendung. Geschäftsführer/in kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und allein vertretungsberechtigt sein, wenn
1.Vorstandsvorsitzender ihn/sie bevollmächtige.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten werden im Anstellungsvertrag fixiert.
Bestellung und Abberufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers erfolgen durch den Vorstand. In diesem Fall ist die Zustimmung des Ausschusses mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands und Ausschusssitzungen teil.
(1) Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer verwaltet das Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand und im Rahmen der vom Haushaltsplan gezogenen Grenzen.
(2) Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer hat über dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Sie hat die gleiche Verpflichtung den Angestellten der Geschäftsstelle aufzuerlegen.
§ 11
Haftung
(1) Der Verein ist gesetzlich für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter des Vereines durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(2) Der Verein haftet im selben Umfang auch gegenüber seinen Mitgliedern. Die Haftung für
einfache Fahrlässigkeit ist hierbei jedoch ausgeschlossen.
§ 12
Schiedsgericht
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt eine Schiedsordnung, nach der alle vereinsrechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden. Der ordentliche Rechtsweg wird davon nicht berührt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern. Wählbar ist eine natürliche Person, die ordentliches Mitglied des Vereines ist.
(3) Das Schiedsgericht nimmt die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben wahr und entscheidet nach der Schiedsordnung, sofern die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich dem Spruch eine andere Schiedsordnung zu Grunde legen.
(4) Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben des Sekretariates des Schiedsgerichtes wahr. Sie kann auf Vorschlag des Schiedsgerichtes weitere Schiedskammern bilden und deren Richter benennen, die mit der Streitschlichtung und Mediation nach Maßgabe der Schiedsordnung betraut werden.
§ 13
Auflösung des Vereines
(1) Für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Volks- und Berufsbildung.
§14
Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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